Die Beklagten schlossen am 25. August 2017 auf Klageabweisung, soweit darauf einzutreten sei. Sie sind der Ansicht, der Streitwert für die Berufung sei nicht erreicht, weshalb das Rechtsmittel als Beschwerde an die Hand zu nehmen sei. Im Uebrigen gehen sie davon aus, dass der angefochtene Entscheid nicht rechtsfehlerhaft ist. Mit Verfügung vom 28. August 2017 wurde der Klägerin das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion. Es wird im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten entschieden.