Am 19. Oktober 2016 fand die Verhandlung im vereinfachten Verfahren statt. Mit rechtskräftigem Zwischenentscheid gleichen Datums bejahte der Vorrichter die Prozessführungsbefugnis der Klägerin (p 125, 151 f). In der Sache bestätigten die Parteien ihre Begehren. Am 10. März 2017 reichten sie ihre schriftlichen Schlussvorträge und danach Replik und Duplik ein. 5. Mit Entscheid vom 12. Mai 2017 wies der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Oberland die Klage ab (Ziff. 1) und regelte die Kostenfolgen (Ziff. 2 und 3).