3. Diese Ueberweisungen sind der Klägerin ein Dorn im Auge. Ihrer Ansicht nach hat die Gemeinschuldnerin damit kurz vor der Konkurseröffnung eigenmächtig und unzulässigerweise ihre letzten Aktiven unter den Gläubigern verteilt. Auf Veranlassung der Klägerin wurde am 4. Juli 2014 erneut der Konkurs eröffnet und sie liess sich allfällige Verantwortlichkeits- und Anfechtungsansprüche der Masse gemäss Art. 260 SchKG abtreten. Im Konkurs wurde die Klägerin mit einer Forderung von Fr. 43'960.-- kolloziert. Der Beklagte 1 wurde seinerseits mit einer Forderung von Fr. 2'083.85 und die Beklagte 2 mit einer Forderung von Fr. 3'726.-- zugelassen.