2 rer Instanz ebenfalls nicht mehr bestritten (vgl. p 341). Für diese Arbeiten verrechnete die Beklagte 2 Fr. 5'400.-- (KAB 7). Am 30. April 2014 benachrichtigte die Gemeinschuldnerin (anwaltlich vertreten durch den Beklagten 1) wegen Ueberschuldung den Richter. Daraufhin wurde über die Gemeinschuldnerin mit Entscheid vom 12. Mai 2014 der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren mangels Aktiven zehn Tage später wieder eingestellt.