Da mit der Benachrichtigung des Richters regelmässig ein geprüfter Abschluss einzureichen ist - ein solcher aber nicht vorlag - gelangte die Gemeinschuldnerin sodann an die Beklagte 2 und ersuchte um rasche Erstellung eines korrekten Jahresabschlusses. Die entsprechenden Dienstleistungen, namentlich das Erstellen der Bilanz zu Veräusserungs- und Fortführungswerten, die Auflistung der schuldnerischen Verbindlichkeiten, die Vornahme der Korrekturbuchungen sowie diverse Kontakte und Besprechungen mit den Gläubigern sind vor obe-