Für den voraussichtlich anfallenden Beratungsaufwand stellte der Beklagte Rechnung für Fr. 2'160.-- (KAB 6). Da mit der Benachrichtigung des Richters regelmässig ein geprüfter Abschluss einzureichen ist - ein solcher aber nicht vorlag - gelangte die Gemeinschuldnerin sodann an die Beklagte 2 und ersuchte um rasche Erstellung eines korrekten Jahresabschlusses.