Aufgrund der bestehenden Ueberschuldung, wandte sich die Gemeinschuldnerin an den Beklagten 1 und mandatierte diesen am 24. Mai 2014 (KAB 5). Es ist vor oberer Instanz nicht mehr bestritten (vgl. p 341), dass sich der Beklagte 1 im Wesentlichen um die Deponierung der Bilanz sowie um gewisse Rechtsabklärungen im Zusammenhang mit einer allfälligen Privilegierung von Mehrwertsteuerforderungen kümmerte. Für den voraussichtlich anfallenden Beratungsaufwand stellte der Beklagte Rechnung für Fr. 2'160.-- (KAB 6).