2. Die Gemeinschuldnerin wurde am 25. August 2011 gegründet und bezweckte die Führung von Gastgewerbebetrieben sowie den Handel mit Esswaren aller Art. Der (ehemalige) Beklagte 3 war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer des Betriebes mit Einzelunterschrift (KAB 4). Die Gemeinschuldnerin stellte ihre betriebliche Tätigkeit per Ende September 2013 ein.