1. Gegenstand des vorliegenden Streites bilden Anfechtungsansprüche (Art. 288 SchKG) der Konkursmasse der F.________ GmbH (Gemeinschuldnerin) in Liquidation, welche sich die Klägerin im Sinne von Art. 260 SchKG hat abtreten lassen (Beklagter 1 und 2). Vor erster Instanz hatte die Klägerin zusätzlich einen weiteren Streitgenossen (ehemals Beklagter 3) ins Recht gefasst. Diese (abgewiesenen) Verantwortlichkeitsansprüche werden oberinstanzlich nicht weiterverfolgt.