Absichtsanfechtung (Art. 288 SchKG), Schädigungsabsicht: Lässt der Schuldner gesetzlich vorgesehene Massnahmen im Hinblick auf einen bevorstehenden Konkurs ausführen - und bezahlt entsprechende Honorare - handelt er nicht mit der Absicht, seine Gläubiger zu schädigen, wenn er mangels Sachkenntnis auf fachmännische Hilfe angewiesen ist und die Tätigkeit nur gegen Entgelt erhältlich ist (im konkreten Fall Erstellen einer Zwischenbilanz, Ausarbeiten der Ueberschuldungsanzeige und Benachrichtigung des Richters, Art. 820 i.V.m. Art. 725 OR; Erw. 14 - 24). Erwägungen: I.