17 9. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00 (inkl. schriftliche Begründung), werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 10. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00, werden C.________ auferlegt und separat in Rechnung gestellt.