Die Familienzulage ist im Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätzlich geschuldet, wenn C.________ darauf Anspruch hat und sie nicht von A.________ bezogen wird. Sie wird in erster Linie und zurzeit von A.________ bezogen. 2. Es wird festgestellt, dass der Barunterhaltsbedarf von E.________ im folgenden monatlichen Umfang unterdeckt ist: bis und mit November 2019 (Phase 1): CHF 20.00 ab Dezember 2019 (Phase 2): CHF 220.00 3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ergeht aufgrund folgender Werte (Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen):