Im Umfang der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar steht dem Anwalt das Nachforderungsrecht nach Art. 42a KAG zu. 15 Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss E. 38.4 oben werden die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ und der nachforderbare Betrag wie folgt bestimmt: