38.4 Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin ausserdem die Parteikosten zu ersetzen. Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 24. Juli 2017 ein Honorar von 2‘000.00 bei einem zeitlichen Aufwand von 8 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 98.00 und Mehrwertsteuer von CHF 167.85, insgesamt ausmachend einen Betrag von CHF 2‘265.85, geltend (pag. 171). Ausgehend von Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) sowie Art. 5 Abs. 1 und 7 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) ist diese Kostennote angemessen und zu genehmigen.