106 Abs. 1 ZPO hat der Berufungsbeklagte die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. 38.2 Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt CHF 54‘600.00 (CHF 350.00 x 12 Monate x 13 Jahre, vgl. E. 10 vorne). Entsprechend werden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 44 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) sowie aufgrund des konkreten Zeit- und Arbeitsaufwandes und der Bedeutung des Geschäfts auf CHF 6‘000.00 festgelegt. 38.3 Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.