13 32. Gesuch der Berufungsklägerin (ZK 17 272) 32.1 Die Voraussetzung von Art. 117 lit. b ZPO (Nichtaussichtslosigkeit) ist auf Seiten der Berufungsklägerin erfüllt. Zu prüfen ist die Bedürftigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO. Mit Blick auf die oberinstanzlich eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Berufungsklägerin klar ausgewiesen: Ihrem Einkommen von CHF 3‘200.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn) zzgl. CHF 141.00 Waisenrente für F.___