Sie hat zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen, was umso umfassender und klarer geschehen muss, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Obliegenheit nicht nach, so kann das Gericht die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile des BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.3; 5A_382/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1).