31. Bei der Abklärung der Mittellosigkeit trifft die gesuchstellende Person eine umfassende Mitwirkungspflicht (Urteil des BGer 5A_58/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1.1). Sie hat zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen, was umso umfassender und klarer geschehen muss, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind.