Die Kindesunterhaltspflicht des Berufungsbeklagten wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes festgelegt, welcher bei ausbleibender Anschlussberufung am 31. Tag nach Zustellung der Berufung an den Berufungsbeklagten eintritt (vgl. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, N. 5 zu Art. 315 ZPO; ferner Kreisschreiben Nr. 5 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, Ziff. III/1c). Die Berufung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten am 13. Juni 2017 als Doppel zugestellt (pag.