27. Für den Beginn der Pflicht zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen gelten dieselben Grundsätze wie für den nachehelichen Unterhalt. Gemäss Art. 126 ZGB bestimmt das Gericht diesen Zeitpunkt. In der Regel beginnt die Unterhaltspflicht mit der Rechtskraft des Scheidungsentscheids. Dem Gericht steht es deshalb auch frei, dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft des Scheidungspunktes eine Unterhaltspflicht aufzuerlegen. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf ei-