Die monatlichen Abo-Kosten erhöhen sich durch ein höheres Arbeitspensum nicht. Dass der Berufungsbeklagte für seine Arbeit auf ein Auto angewiesen wäre, macht er nicht geltend. Gemäss seiner Aussage an der Hauptverhandlung vom 24. November 2016 besitzt der Berufungsbeklagte gar kein Auto (pag. 90, Rz. 24). Es ist daher von CHF 90.00 monatlichen Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr auszugehen. 25.2.4 Die Krankenkassenprämie ist gemäss den unangefochten gebliebenen vorinstanzlichen Feststellungen unter Berücksichtigung einer Prämienverbilligung und damit in der Höhe von CHF 250.00 zu veranschlagen. 25.2.5 Für Telecom/