Bei der Berechnung seines Existenzminimums von CHF 2‘990.00 berücksichtige sie aber dennoch den von ihm behaupteten Mietzins von CHF 1‘200.00. Auf diese Berechnung stellt die Berufungsklägerin zur Begründung ihres Antrags auf CHF 900.00 Kindesunterhalt monatlich ab, womit sie implizit auch den höheren Mietzins von CHF 1‘200.00 akzeptiert. Auf diesen Betrag ist abzustellen. Dies entspricht auch dem Umstand, dass im Scheidungsverfahren eine längerfristige Berechnung vorgenommen wird und ein Mietzins von CHF 750.00 auf längere Dauer