Bei einem durchschnittlichen Betrag von CHF 10.00 je Mahlzeit (vgl. KS Nr. B 1, Ziff. 4b) und gerundet 20 Arbeitstagen monatlich (unter Berücksichtigung von 5 Wochen Ferien, vgl. Beilage 1 zum vorinstanzlichen uR-Gesuch) ist als Abzug für auswärtige Verpflegung damit ein Betrag von CHF 200.00 monatlich zu berücksichtigen. 25.2.2 Der Mietzins ist mit CHF 1‘200.00 zu veranschlagen. Die Vorinstanz stellte zwar fest, der Berufungsbeklagte habe lediglich einen solchen von CHF 750.00 belegt. Bei der Berechnung seines Existenzminimums von CHF 2‘990.00 berücksichtige sie aber dennoch den von ihm behaupteten Mietzins von CHF 1‘200.00.