Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte mit seinem Arbeitgeber eine vom Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2016 abweichende Vereinbarung getroffen hat. Es kann daher für den Zuschlag für auswärtiges Essen nicht auf den Abzug gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2016 abgestellt und dieser auf eine 100%-Anstellung hochgerechnet werden. Vielmehr ist mangels Belegen auf die Richtlinien zur Bemessung des Existenzminimums abzustellen. Bei einem durchschnittlichen Betrag von CHF 10.00 je Mahlzeit (vgl. KS Nr. B 1, Ziff.