Vor der Vorinstanz machte der Berufungsbeklagte für ein 50%-Pensum Ausgaben von monatlich CHF 150.00 geltend (pag. 41), was gemäss Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2016 und Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2016 dem Verpflegungsabzug vom Bruttolohn entspricht (Beilagen 1, 3 und 4 zum vorinstanzlichen uR-Gesuch).