25.2 Diesem Einkommen steht ein errechneter Bedarf von CHF 3‘040.00 gegenüber (Grundbetrag CHF 1‘200.00 gemäss KS Nr. B 1, Ziff. I/1, Miete CHF 1‘200.00, Krankenversicherungsprämie CHF 250.00, Telekommunikation/Mobiliarversicherung CHF 100.00, Arbeitsweg CHF 90.00, Zuschlag für auswärtiges Essen CHF 200.00). 25.2.1 Da dem Berufungsbeklagten ein 100%-Arbeitspensum angerechnet wird, ist antragsgemäss auch der Zuschlag für auswärtiges Essen entsprechend anzupassen. Vor der Vorinstanz machte der Berufungsbeklagte für ein 50%-Pensum Ausgaben von monatlich CHF 150.00 geltend (pag.