25. Zu prüfen bleibt, ob der Berufungsbeklagte den Barunterhaltsbedarf von E.________ decken kann. Vor oberer Instanz reichte er keinerlei Belege zu seiner finanziellen Situation ein, weshalb auf die vorinstanzlichen Akten abzustellen ist. 25.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Berufungsbeklagten ein monatliches hypothetisches Einkommen von netto CHF 3‘900.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) anzurechnen. Im vorinstanzlichen Verfahren belegte er einen Nettolohn von monatlich CHF 1‘950.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) für ein 50%-Pensum als «Küchenpersonal / Allrounder» in einem Restaurant/Imbiss (pag.