in der Höhe von je CHF 230.00, wobei die Zulage für E.________ als dessen eigenes Einkommen zu berücksichtigen ist (E. 24.1 unten). Schliesslich erhält die Berufungsklägerin eine Waisenrente für F.________ in der Höhe von monatlich CHF 141.00 (ZK 17 272, pag. 25). Damit erzielt sie ein monatliches Gesamteinkommen von CHF 3‘571.00. 23.3.2 Der Grundbedarf der Berufungsklägerin beläuft sich demgegenüber auf CHF 3‘777.00 (Grundbetrag CHF 1‘350.00 gemäss Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern [nachfolgend KS Nr. B 1] vom 1. April 2010, Ziff.