23. Zu ermitteln bleibt damit lediglich der Barunterhalt von E.________. Zu prüfen ist ausserdem, in welchem Umfang sich beide Elternteile daran beteiligen können und müssen. 23.1 Der Barunterhalt von E.________ ist nach dem Gesagten (E. 21.1 – 21.6 oben) konkret zu berechnen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Es erscheint nicht sinnvoll, je nach Konstellation eine andere Methode zur Anwendung zu bringen.