Ältere Meldungen anzeigen]) angewandt. Mit dem Ersatz der Prozentmethode durch diese Methode kann wenigstens für die Bemessung des Barunterhalts eine gewisse Einheitlichkeit über Gerichtsbezirks- und Kantonsgrenzen hinweg erzielt werden. 22. Der Betreuungsunterhalt für Eigenbetreuung gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB soll die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person abdecken, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann (vgl. Botschaft, S. 554).