Für die Bemessung des die Eigenbetreuung abdeckenden Betreuungsunterhalts sind Prozentzahlen vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ohnehin nicht geeignet. Zwischen den für den Betreuungsunterhalt massgebenden Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils besteht kein Zusammenhang. Wie in der Botschaft (S. 576) festgehalten wird, widerspiegelt sich eine allfällig höhere Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht im Betreuungsunterhalt, aber bei den direkten Kosten des Kindes.