Eine allfällige Unterdeckung des Bedarfs des Kindes wurde diesfalls vom ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt aufgefangen. Ohne eine solche Kompensation über den ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt führte sie nicht selten zu nicht bedarfsdeckenden Unterhaltsbeiträgen. 21.2 Auf alle Betreuungsverhältnisse, die vom früher hauptsächlich vorkommenden Modell der alleinigen Obhut bei einem Elternteil mit Besuchsrecht des anderen Elternteils abweichen, war und ist die Prozentmethode aufgrund des ausschliesslichen Abstellens auf das Einkommen lediglich eines Elternteils nicht zugeschnitten.