ein einziges, nämlich die Leistungsfähigkeit eines Elternteils, berücksichtigte. Insbesondere den konkreten Bedarf des Kindes liess die Prozentmethode ausser Acht. Vom Bundesgericht wurde sie deshalb nur bedingt anerkannt (Urteil des BGer 5A_60/2016 vom 20. April 2016 E. 6). Anwendbar war sie vorab in jenem Fall, in welchem aus dem nach der Überschussverteilungsmethode errechneten Gesamtunterhalt der Kindesunterhalt auszuscheiden war. Eine allfällige Unterdeckung des Bedarfs des Kindes wurde diesfalls vom ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt aufgefangen.