5 kommens des unterhaltspflichtigen Elternteils entspricht (vorliegend 17%, entsprechend der Praxis zum bisherigen Recht). 21.1 Bereits vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts erwies sich die Prozentmethode zur Bemessung des Kindesunterhalts als problematisch, weil sie von den massgebenden Elementen gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB (Bedürfnisse des Kindes, Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern, Vermögen und Einkünfte des Kindes) nur ein einziges, nämlich die Leistungsfähigkeit eines Elternteils, berücksichtigte.