20. Für die Bemessung des Kindesunterhalts sieht das Gesetz sowohl in seiner alten als auch in seiner revidierten Fassung keine bestimmte Methode vor. Unter bisherigem Recht fanden im Kanton Bern die sogenannte (abstrakte) Prozentmethode, die konkrete Methode der Grundbedarfsermittlung mit Verteilung eines allfälligen Überschusses sowie – insbesondere bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen – das Abstellen auf tabellarische Empfehlungen zur Bemessung von Kindesunterhaltbeiträgen, insbesondere die «Zürcher Tabellen», Anwendung.