18. Am 1. Januar 2017 ist das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten (Änderung vom 20. März 2015, AS 2015 4299 ff.). Gestützt auf den revidierten Art. 285 Abs. 2 ZGB dient der Kinderunterhaltsbeitrag demnach neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (sog. Betreuungsunterhalt) oder Dritte. Der Betreuungsunterhalt ist damit neu neben den Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung) und den Barunterhalt (Geldleistung für direkte Kinderkosten, neu einschliesslich Drittbetreuung) getreten.