Gestützt auf die neue Praxis des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau sei unter Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts ein Unterhaltsbeitrag für E.________ von 27% des Nettoeinkommens des Berufungsbeklagten geschuldet, was CHF 1‘053.00 monatlich ausmachen würde. Angesichts des von der Vorinstanz errechneten Existenzminimums des Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 2‘990.00 beantrage sie jedoch nur CHF 900.00 monatlich. 16.3 Der Berufungsbeklagte seinerseits macht geltend, das von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einkommen sei unrealistisch.