16. 16.1 Die Vorinstanz rechnete dem Berufungsbeklagten ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich CHF 3‘900.00 an. Daraus errechnete sie gemäss Gerichtspraxis zum alten Unterhaltsrecht (in Kraft bis 31. Dezember 2016) einen Unterhaltsbeitrag für E.________ von 665.00, entsprechend 17% des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners. Dieser Unterhaltsbeitrag sei zumutbar, da er nicht in das Existenzminimum des Berufungsbeklagten eingreife. Sein Existenzminimum errechnete die Vorinstanz auf CHF 2‘990.00 (CHF 1‘200.00 Grundbetrag, CHF 1‘200.00 Miete, CHF 250.00 Krankenkassenprämie mit Prämienverbilligung,