___ 7 Jahre alt. Es ist davon auszugehen, dass eine Erstausbildung in der Regel bis zum Alter von 20 Jahren abgeschlossen ist, womit sich die beantragte Unterhaltspflicht auf maximal 13 Jahre erstreckt. Der für die Berufung relevante Streitwert beträgt damit CHF 54‘600.00 (CHF 350.00 x 12 Monate x 13 Jahre). Die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist folglich erreicht und die Berufung erweist sich als das zulässige Rechtsmittel. 11. Die Berufung der Berufungsklägerin und die Berufungsantwort erfolgten form- und fristgerecht (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO und Art. 312 Abs. 2 ZPO).