3 CHF 350.00 monatlich. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren bemisst sich vorliegend nach dem Kapitalwert der strittigen Kindesunterhaltsbeiträge (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Volljährigkeit resp. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet (Art. 277 ZGB). Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, bis zu welchem die Parteien ihre Anträge aufrechterhielten (20. Dezember 2016), war E.________ 7 Jahre alt.