10. Angefochten ist ein erstinstanzlicher Scheidungsentscheid (Art. 308 Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Da oberinstanzlich ausschliesslich die Kinderunterhaltsbeiträge und damit finanzielle Belange umstritten sind, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. Urteil des Bundesgerichtes [BGer] 5D_13/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 5.2). In solchen Belangen ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren in ihrer Summe bzw. Differenz mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO;