Gleichzeitig ersucht der Berufungsbeklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren für sich selbst sowie um Beiordnung von Fürsprecher D.________ als amtlicher Anwalt. 8. Mit Verfügung vom 6. September 2017 stellte der Instruktionsrichter die Rechtskraft aller nicht angefochtenen Punkte des Ehescheidungsentscheides vom 20. Dezember 2016 fest und wies die Vorinstanz an, die nötigen Meldungen vorzunehmen (pag. 181 ff.).