Die Vorinstanz gewährte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Disposi- tiv-Ziffer 10 [recte: 12]). 3. Am 3. Januar 2017 ersuchte der Berufungsbeklagte (pag. 108) und am 12. Januar 2017 auch die Berufungsklägerin (pag. 111) um eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 20. Dezember 2016. 4. Die Entscheidbegründung datiert vom 5. Mai 2017 (pag. 115 ff.) und wurde den Parteien am 8. Mai 2017 zugestellt (pag. 133 f.).