E.________ wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut der Berufungsklägerin belassen (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter ordnete die Vorinstanz eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) für E.________ an und regelte bis zu deren Errichtung den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn (Dispositiv-Ziffer 4). Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass für die Parteien gegenseitig keine Unterhaltsansprüche gemäss Art. 125 ZGB bestehen (Dispositiv-Ziffer 9).