Kindesunterhalt; Prozentmethode (Art. 276 ZGB, Art. 285 ZGB) Die Prozentmethode, wonach der Unterhaltsbeitrag einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners entspricht, ist sowohl für den Barunterhalt als auch für den Betreuungsunterhalt abzulehenen (E. 21.1. – 21.6). Dies gilt unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht (E. 23.1). Erwägungen: I. 1. A.________ (nachfolgend Berufungsklägerin) und C.________ (nachfolgend Berufungsbeklagter) heirateten am xx. xx 2008 und wurden am xx. November 2009 Eltern des gemeinsamen Sohnes E.________.