2. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger - der Vorinstanz - dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern Bern, 30. Oktober 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni