17. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00 (Art. 45 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden somit dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 7 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen.