Inhalt orientiert ist, unterlässt er es, in seiner Berufungsschrift auch nur ansatzweise auszuführen, welche Gegenargumente er hierzu vorzutragen hätte. 15. Aus den genannten Gründen ist die Berufung abzuweisen. IV. 16. Da die Berufung abgewiesen wird und das Gesuch des Berufungsklägers um Berichtigung des Eintrags im Zivilstandsregister somit erfolglos bleibt, hat der Berufungskläger die Prozesskosten zu tragen (vgl. Art. 106 ff. ZPO; BGE 142 III 110 E. 3.3 S. 113 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5P.212/2005 vom 22. August 2005 E. 2.2).