5P.216/2005 vom 1. September 2005 E. 2). Treuwidrig und rechtsmissbräuchlich handelt insbesondere die Partei, die Rügegründe gleichsam in Reserve hält, um diese bei ungünstigem Prozessverlauf und voraussehbarem Prozessverlust nachzuschieben (BGE 136 III 605 E. 3.2.2 S. 609; Urteil des Bundesgerichts 4A_627/2015 vom 9. Juni 2016 E. 2.3). Wenn der Berufungskläger der Ansicht ist, die Vorinstanz hätte eine Pflicht zur Weiterleitung der genannten Akten gehabt, hätte er dies der Vorinstanz umgehend nach Erhalt der beiden Schreiben des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts mitteilen und die Zustellung der Akten verlangen müssen.