Im Übrigen hat der Berufungskläger die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu spät erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts widerspricht es Treu und Glauben, einen Verfahrensmangel erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen, obwohl im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit bestanden hätte, der Vorinstanz die Gelegenheit zur Behebung des angeblichen Mangels zu geben (BGE 125 V 373 E. 2b/aa S. 375; 119 II 386 E. 1a S. 388; Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3.1; 5P.216/2005 vom 1. September 2005 E. 2).